Wann ordnet das Gericht eine begleitete Besuchszeit an?
betrifft Eltern, Kinder
Eine Begleitung der Besuchskontakte wird angeordnet, wenn das Wohl des Kindes persönliche Kontakte zu dem getrennt lebenden Elternteil verlangt. Sie ist kein letztes Mittel und muss nicht erst nach anderen Möglichkeiten versucht werden. Sie eignet sich vor allem für die Neuanbahnung des Kontakts, kann aber bei besonders belasteten Verhältnissen durch wiederholte Anordnung auch zu einer dauerhaften Einrichtung werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Dies bedeutet aber nicht, dass die Besuchsbegleitung ultima ratio darstellt und damit zB erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte. Die Besuchsbegleitung eignet sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wohl in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, in denen auf Grund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten auch sonst eine objektive dritte Person für die Abwicklung des Besuchskontakts erforderlich ist. Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann also in bestimmten Fällen auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - zB durch wiederholte Anordnung - zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: konfliktbeladene Situation zwischen den Eltern und letzter Kontakt vor einem Jahr.OGH 5 Ob 114/25p, 18.12.2025
- Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht gemäß § 111 AußStrG auch von Amts wegen eine Besuchsbegleitung (also eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) anordnen.OGH 5 Ob 114/25p, 18.12.2025
- Die Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem sowie auch als gelinderes Mittel vor einer gänzlichen Aussetzung des Kontaktrechts.OGH 6 Ob 198/23w, 23.10.2023
- Hier: Nach den Feststellungen leidet die Mutter nach wie vor unter einer wahnhaften Störung mit psychopathologischen Auffälligkeiten und kann die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse ihres Sohnes nicht ausreichend erkennen und darauf eingehen. Zudem (mehrfach geäußerter) Wunsch des Sohnes, keine Änderung der Obsorge oder des Kontaktrechts haben und die Mutter (weiterhin) nur mit Besuchsbegleitung sehen zu wollen.OGH 1 Ob 51/23s, 25.04.2023
- Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen.OGH 1 Ob 51/23s, 25.04.2023
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- Einzelfall.OGH 3 Ob 6/21k, 25.02.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118258 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 1 Ob 56/26f, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5Ob114/25p (5Ob115/25k,5Ob116/25g), 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 198/23w, 23.10.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 77/23s, 29.08.2023
Genannte Normen
AußStrG 2005 §111; AußStrG §185c
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