Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 66/26h
Worum es ging: Hafte ich als Mieter für Schäden meiner Gäste?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Mieter oder Pächter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie selbst verschulden. Sie haften auch für das Verschulden jener Personen, die die Sache mit Ihrer Duldung benützen, etwa Familienangehörige, Personal, Gäste und Handwerker. Wie weit dieser Kreis reicht, ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags.
Verstoßen Sie gegen eine Konkurrenzklausel, entfällt die vereinbarte Vertragsstrafe nicht schon deshalb, weil kein greifbarer Schaden entstanden ist. Die Strafe soll die Verpflichtung auch verstärken und absichern.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist unabhängig davon zu zahlen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Gegenseite muss auch keinen Schaden nachweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 07.04.2025, 83 C 63/24v-41
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 03.09.2025, 35 R 162/25w-49
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1111 ABGB § 1336 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 5.770 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Geschäftszahl
2Ob66/26h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei f*, vertreten durch Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*, vertreten durch Mag. Birgit Linder, Rechtsanwältin in Wien, und 2. N*, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.610 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2025, GZ 35 R 162/25w-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. April 2025, GZ 83 C 63/24v-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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