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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 66/26h

Worum es ging: Hafte ich als Mieter für Schäden meiner Gäste?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Mieter oder Pächter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie selbst verschulden. Sie haften auch für das Verschulden jener Personen, die die Sache mit Ihrer Duldung benützen, etwa Familienangehörige, Personal, Gäste und Handwerker. Wie weit dieser Kreis reicht, ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags.

Verstoßen Sie gegen eine Konkurrenzklausel, entfällt die vereinbarte Vertragsstrafe nicht schon deshalb, weil kein greifbarer Schaden entstanden ist. Die Strafe soll die Verpflichtung auch verstärken und absichern.

Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist unabhängig davon zu zahlen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Gegenseite muss auch keinen Schaden nachweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1111 ABGB § 1336 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.770 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

2Ob66/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei f*, vertreten durch Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*, vertreten durch Mag. Birgit Linder, Rechtsanwältin in Wien, und 2. N*, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.610 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2025, GZ 35 R 162/25w-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. April 2025, GZ 83 C 63/24v-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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