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Muss ich zahlen, obwohl meinem früheren Chef kein Schaden entstand?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Verstoßen Sie gegen eine Konkurrenzklausel, entfällt die vereinbarte Vertragsstrafe nicht schon deshalb, weil kein greifbarer Schaden entstanden ist. Die Strafe soll die Verpflichtung auch verstärken und absichern.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die Tatsache allein, daß aus der Verletzung einer Konkurrenzklausel kein faßbarer Schaden erwachsen ist, führt nicht zum Entfall der Konventionalstrafe, weil sie auch der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung dienen soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029839 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Mäßigung der Konventionalstrafe

Nicht unbedingt. Ist dem Arbeitgeber durch Ihr Verhalten überhaupt kein Schaden entstanden, kann das Gericht die vereinbarte Konventionalstrafe bis auf null mäßigen. Die Höhe des tatsächlichen Schadens ist dabei das wichtigste Kriterium; abgewogen werden die Interessen beider Seiten.

günstig für Arbeitnehmer Mäßigung der Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag

Wenn Sie eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen sollen, kommt es für die Herabsetzung vor allem auf den tatsächlichen Schaden Ihres früheren Arbeitgebers an. Bei einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot zählt der Schaden aus der Konkurrenztätigkeit, beim Abwerben von Kunden der entgangene Reingewinn. Beurteilt wird das immer nach dem einzelnen Fall.

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