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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 72/26s

Worum es ging: Nach welchem Wert richtet sich ein Urteil über den Anspruchsgrund?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet das Gericht vorab nur darüber, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kommt es für den Wert des Streitgegenstands auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts an.

Wenn Sie im Prozess nur eine Gegenforderung einwenden, erhöht das den maßgeblichen Wert für den Weg zum Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht. Sie zählt nur, wenn Sie sie mit einer eigenen Klage oder einem eigenen Feststellungsantrag geltend machen.

Liegt der Wert dessen, worüber das Berufungsgericht entschieden hat, unter der gesetzlichen Grenze, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage besonders wichtig wäre. Nur wenige im Gesetz genannte Fälle, etwa bestimmte Familiensachen, sind ausgenommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508

Entscheidungstext

27 Absätze, 3.853 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

2Ob72/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Ing. Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Göbel & Kolar Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.725,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 35 R 222/25v-18, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 8. Juli 2025, GZ 5 C 5/25w-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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