Kann ich bei kleinem Streitwert zum Obersten Gerichtshof?
betrifft Kläger, Beklagter, Konsument
Liegt der Wert dessen, worüber das Berufungsgericht entschieden hat, unter der gesetzlichen Grenze, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage besonders wichtig wäre. Nur wenige im Gesetz genannte Fälle, etwa bestimmte Familiensachen, sind ausgenommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt, es sei denn, dass einer der in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle (Z 1: bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten; Z 2: einzelne der in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten) gegeben ist. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluss des Rechtszuges an den OGH schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Zulässigkeit der Revision ist für die Klage und die Widerklage gesondert zu prüfen.OGH 4 Ob 65/09a, 09.06.2009
- Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision iSd §508 Abs1 ZPO.OGH 10 Ob 3/03v, 29.04.2003
- Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil nun zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde.OGH 1 Ob 228/00m, 28.11.2000
- Hier: § 502 Abs 2 ZPO idF WGN 1997.OGH 2 Ob 311/98v, 19.11.1998
- Dies deshalb, weil dieser Rechtsmittelausschluss absolut wirkt.OGH 1 Ob 11/98v, 27.01.1998
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- Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht. Dass die Gegenforderung für die Revisionszulässigkeit von Bedeutung ist, wenn sie mit Widerklage geltend gemacht wird, heißt aber nur, dass im Verfahren über die Widerklage die Zulässigkeit der Revision (ua) davon abhängt, ob die Gegenforderung (= Widerklageforderung) S 50.000,-- übersteigt. Hingegen ist die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über die Klage unabhängig von der Gegenforderung (= Widerklageforderung) zu prüfen.OGH 4 Ob 2336/96z, 26.11.1996
- Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils.OGH 1 Ob 511/96, 04.06.1996
- Bei einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge.OGH 1 Ob 598/93, 19.10.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 34.
- OGH 2 Ob 72/26s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/20p, 16.01.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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