Zum Inhalt springen

Kann ich bei kleinem Streitwert zum Obersten Gerichtshof?

betrifft Kläger, Beklagter, Konsument
Liegt der Wert dessen, worüber das Berufungsgericht entschieden hat, unter der gesetzlichen Grenze, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage besonders wichtig wäre. Nur wenige im Gesetz genannte Fälle, etwa bestimmte Familiensachen, sind ausgenommen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt, es sei denn, dass einer der in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle (Z 1: bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten; Z 2: einzelne der in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten) gegeben ist. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluss des Rechtszuges an den OGH schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 34.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Streitwertgrenze für das Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Rechtsmittel bei geringem Streitwert
Verfahrensrecht · Rekurs unabhängig vom Streitwert
Verfahrensrecht · Wertgrenze für die Revision
Verfahrensrecht · Offenbare Unterbewertung des Streitgegenstands