OGH 8 Ob 34/26x
Worum es ging: Wann geht es im Verfahren nicht um Geld, sondern um die Person?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Angelegenheiten, bei denen es nicht um Vermögen geht, gelten Fälle, die unmittelbar die Person eines Beteiligten betreffen. Dazu zählen etwa die Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts.
Ob ein Anliegen rein vermögensrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Inhalt des Anspruchs. Ist er auf eine Geldleistung gerichtet, ist das jedenfalls der Fall, auch wenn der Betrag noch nicht beziffert ist. An dieser Beurteilung hat sich durch die Änderung der Verfahrensvorschriften nichts geändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 04.08.2025, 1 Pg 7/24i-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 03.02.2026, 48 R 378/25f-57
Zitierte Paragrafen
ABGB § 166 ABGB § 277 AußStrG § 59 AußStrG § 63
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.960 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Geschäftszahl
8Ob34/26x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. D*, geboren * 2010, und 2. S*, geboren * 2012, in Obsorge der Mutter H*, alle vertreten durch die Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bestellung eines Vermögensverwalters nach § 166 ABGB, infolge des namens der Minderjährigen und der Mutter erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2026, GZ 48 R 378/25f-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. August 2025, GZ 1 Pg 7/24i-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
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