Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.05.2026 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 34/26x

Worum es ging: Wann geht es im Verfahren nicht um Geld, sondern um die Person?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Angelegenheiten, bei denen es nicht um Vermögen geht, gelten Fälle, die unmittelbar die Person eines Beteiligten betreffen. Dazu zählen etwa die Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts.

Ob ein Anliegen rein vermögensrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Inhalt des Anspruchs. Ist er auf eine Geldleistung gerichtet, ist das jedenfalls der Fall, auch wenn der Betrag noch nicht beziffert ist. An dieser Beurteilung hat sich durch die Änderung der Verfahrensvorschriften nichts geändert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 166 ABGB § 277 AußStrG § 59 AußStrG § 63

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.960 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Geschäftszahl

8Ob34/26x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. D*, geboren * 2010, und 2. S*, geboren * 2012, in Obsorge der Mutter H*, alle vertreten durch die Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bestellung eines Vermögensverwalters nach § 166 ABGB, infolge des namens der Minderjährigen und der Mutter erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2026, GZ 48 R 378/25f-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. August 2025, GZ 1 Pg 7/24i-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail