Wann geht es im Verfahren nicht um Geld, sondern um die Person?
betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Beteiligte im Pflegschaftsverfahren
Als Angelegenheiten, bei denen es nicht um Vermögen geht, gelten Fälle, die unmittelbar die Person eines Beteiligten betreffen. Dazu zählen etwa die Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Recht aus der Marke ist kein Persönlichkeitsrecht, sondern ein geldwertes Immaterialgüterrecht und rein vermögensrechtlicher Natur. Es ist daher ein Bewertungsausspruch zu treffen.OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018
- Hier: Grundbuchverfahren über Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002.OGH 5 Ob 162/12b, 05.09.2012
- Auch rein verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen, wie die Frage, ob und wer als Zustellkurator für den Vater des Unterhaltsvorschüsse beantragenden Kindes zu bestellen ist, ist wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache eine solche rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 10 Ob 2/12k, 14.02.2012
- Im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist von einen in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, somit also von einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art, auszugehen.OGH 8 Ob 31/11h, 22.03.2011
- Hier: Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 19/11g, 23.02.2011
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kuratorbestellung als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung, die nicht unmittelbar die Person der Pflegebefohlenen, sondern vielmehr deren Vermögenssphäre betrifft.OGH 1 Ob 144/10y, 20.10.2010
- Bei einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.OGH 5 Ob 187/08y, 21.10.2008
- Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG.OGH 10 Ob 9/08h, 10.03.2008
- Der Anspruch auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Zahlung eines Geldbetrages infolge eines Anerkenntnisses ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher; er betrifft nämlich nicht unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten.OGH 4 Ob 47/05y, 14.03.2005
- Hier: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Räumungsvergleiches eines minderjährigen Kindes (abgeschlossen durch einen Kollisionskurator) hängt mit der Obsorge für das minderjährige Kind zusammen.OGH 6 Ob 289/03y, 19.02.2004
- Hier: Höhe des monatlichen Benützungsentgelts im Rahmen einer Benützungsregelung.OGH 9 Ob 230/00i, 08.11.2000
- Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss handelt es sich nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne des § 14 Abs 4 und 5 AußStrG.OGH 6 Ob 225/00g, 23.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 8 Ob 34/26x, 20.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 129/24w, 25.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4; AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs5 D3; AußStrG 2005 §62 Abs4 B4
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