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Wann geht es im Verfahren nicht um Geld, sondern um die Person?

betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Beteiligte im Pflegschaftsverfahren
Als Angelegenheiten, bei denen es nicht um Vermögen geht, gelten Fälle, die unmittelbar die Person eines Beteiligten betreffen. Dazu zählen etwa die Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 26.

Genannte Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4; AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs5 D3; AußStrG 2005 §62 Abs4 B4

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