Woran erkenne ich, ob mein Anliegen eine Geldsache ist?
betrifft Antragsteller, Kinder, Erben, Wohnungseigentümer, Mieter
Ob ein Anliegen rein vermögensrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Inhalt des Anspruchs. Ist er auf eine Geldleistung gerichtet, ist das jedenfalls der Fall, auch wenn der Betrag noch nicht beziffert ist. An dieser Beurteilung hat sich durch die Änderung der Verfahrensvorschriften nichts geändert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, ist aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG in der Fassung der WGN 1997.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahren nach § 28 UVG.OGH 10 Ob 16/22h, 20.04.2022
- Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG.OGH 5 Ob 9/19p, 20.02.2019
- Das Recht aus der Marke ist kein Persönlichkeitsrecht, sondern ein geldwertes Immaterialgüterrecht und rein vermögensrechtlicher Natur. Es ist daher ein Bewertungsausspruch zu treffen.OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018
- Hier: Antrag des Vaters auf Realisierung von Vermögenswerten aus zwei Bausparverträgen, die jeweils auf den Namen eines seiner beiden Kinder lauten - Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 1 Ob 76/18k, 30.04.2018
- Genehmigung eines Vergleichs gerichtet auf Zahlung von 10.000 EUR an die Betroffene samt Generalbereinigung ist rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 7 Ob 71/17t, 26.04.2017
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Der Gegenstand der Entscheidung über die Bewilligung der Realisierung von Goldmünzen ist rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 3 Ob 229/13t, 19.12.2013
- Hier: Tauschvertrag.OGH 3 Ob 175/12z, 17.10.2012
- Hier: Grundbuchverfahren über Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002.OGH 5 Ob 162/12b, 05.09.2012
- Eine unzulässige Weisung kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden.OGH 7 Ob 159/11z, 12.10.2011
- Hier: Erlagsverfahren.OGH 10 Ob 13/11a, 29.03.2011
- Hier: Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 19/11g, 23.02.2011
- Ein Anspruch auf Aufnahme einer Sache oder eines Rechts in das Inventar beziehungsweise deren Ausscheidung aus dem Inventar ist rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 6 Ob 226/10v, 17.11.2010
- Hier: Kuratorbestellung als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung, die nicht unmittelbar die Person der Pflegebefohlenen, sondern vielmehr deren Vermögenssphäre betrifft.OGH 1 Ob 144/10y, 20.10.2010
- Die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die dort genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind, ist sinngemäß auch auf die Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG 2002 zu übertragen.OGH 5 Ob 278/08f, 27.01.2009
- Bei einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.OGH 5 Ob 187/08y, 21.10.2008
- In den in § 22 Abs 1 WGG angeführten Verfahren ist der Entscheidungsgegenstand gemäß § 22 Abs 4 WGG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 5 Ob 132/08k, 21.10.2008
- Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002.OGH 5 Ob 122/08i, 14.07.2008
- Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind vermögensrechtlicher Natur; berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben.OGH 10 Ob 58/08i, 26.06.2008
- Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist.OGH 10 Ob 58/08i, 26.06.2008
- Der Verfahrensgegenstand nach §§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002 ist schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 5 Ob 19/08t, 03.06.2008
- Nunmehr § 59 Abs 2 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 284/05v, 24.11.2005
- Hier: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klageführung ist vermögensrechtlicher Natur, weil es um einen - allerdings noch nicht bezifferten - Geldanspruch geht.OGH 6 Ob 252/05k, 03.11.2005
- Die Frage nach der vermögensrechtlichen Natur ist nach dem materiellrechtlichen Inhalt des Anspruchs zu prüfen.OGH 6 Ob 252/05k, 03.11.2005
- Ebenso die abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung.OGH 2 Ob 158/99w, 10.06.1999
- Ebenso die pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Kaufverträgen oder Schenkungsverträgen über Vermögensobjekte.OGH 2 Ob 361/98x, 14.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109789 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 45.
- OGH 8 Ob 34/26x, 20.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 82/25m, 17.07.2025
- OGH 2 Ob 129/24w, 25.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5Ob164/21k (5Ob165/21g), 23.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 9/19p, 20.02.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Art. 1 § 22
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