ABGB § 166
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Es kommt nicht darauf an, ob Sie sich ausschließlich oder nur zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Tagen der Betreuung widmen können. Entscheidend ist, dass Sie für das Kind, das zumindest zeitweise in Ihrem Haushalt lebt, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen; Hort, Großeltern oder Internat ändern daran nichts.
Nein. Die Reifeprüfung allein ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, Ihr Kind ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig. Ein anschließendes Studium gilt grundsätzlich nicht als zweite Ausbildung.
Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.
Nein. Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jener Person, die das Kind tatsächlich betreut. Sie muss dem Kind nicht unmittelbar ausbezahlt werden, ist aber für dessen Unterhalt zu verwenden.
Ja. Der Unterhaltsanspruch eines unehelich geborenen Kindes ergibt sich aus dem Gesetz und entsteht mit der Geburt. Es kommt nicht darauf an, ab wann Sie von Ihrer Vaterschaft wussten oder sicher damit rechnen mussten.
Ganz verlieren kann Ihr Kind den Unterhalt nicht. Begeht es aber eine Handlung, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde, kann der Unterhalt auf das Notdürftige beschränkt werden. Das wirkt nur für die Zeit nach dieser Handlung und nicht für ältere Rückstände.
Ja. Solange sich Ihr Kind nicht selbst erhalten kann, kann es seinen Unterhaltsanspruch nicht verwirken. Möglich ist nur eine Beschränkung auf den notdürftigen Unterhalt, wenn es eine Handlung begeht, die eine Enterbung rechtfertigen würde.
Förderungen der EU zählen zum Einkommen und fließen in die Grundlage für den Unterhalt ein. Die steuerliche Abschreibung für Abnützung wird niemals abgezogen. Abziehbar sind nur tatsächliche Ausgaben, die der Sicherung des Einkommens dienen.
Im Verfahren außer Streitsachen, also dort, wo auch der Unterhalt festgesetzt wird. Das gilt auch dann, wenn zwar bereits ein Titel über den monatlichen Unterhalt besteht, aber noch keiner über die Zinsen aus schon titulierten, später fällig gewordenen Beträgen. So muss ein Kind seinen Zinsenanspruch nicht in einem eigenen Prozess einklagen.