ABGB § 277
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Beantragen Sie als Mutter, dass der Vater den Unterhalt für das Kind an Sie zahlt, ist darin auch der Antrag enthalten, Sie für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche als besondere Vertreterin des Kindes zu bestellen. Ein eigener zusätzlicher Antrag ist dafür nicht nötig.
Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhalt gegen genau jenen Elternteil, der es sonst vertritt, liegt ein Interessenkonflikt vor. Für das Kind muss dann ein eigener Kurator bestellt werden.
Ist eine Unterhaltsvereinbarung der Eltern wegen geänderter Umstände unwirksam geworden, darf der Antrag des Kindes auf neue Festsetzung nicht von jenem Elternteil ausgehen, der die Vereinbarung selbst nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt. Sonst stünden sich das Kind als Berechtigter und dieser Elternteil als Verpflichteter gegenüber. Das Gericht muss in einem solchen Fall auch von sich aus einen eigenen Vertreter für das Kind bestellen.
Treten beide Elternteile jeweils im Namen des Kindes gegen den anderen auf, sind sie zugleich selbst Unterhaltsschuldner und Vertreter des Kindes. In einem solchen Fall muss für das Kind ein eigener Vertreter bestellt werden, und dafür kommen weder der Vater noch die Mutter in Frage.
Bestellt das Gericht für Ihre Kinder einen eigenen Vertreter, weil deren Interessen mit Ihren zusammenstoßen könnten, dürfen Sie als Vater dagegen ein Rechtsmittel erheben, wenn Sie bestreiten, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, kann eigenständig bekämpft werden.
Bestellt das Gericht für ein bestimmtes Geschäft einen eigenen Vertreter für Ihr Kind, fällt diese Angelegenheit aus Ihrem Aufgabenbereich heraus. Solange dieser Vertreter im Amt ist, dürfen Sie Ihr Kind in dieser Sache nicht mehr vertreten.
Einen Kurator, der Ihr Kind bei widerstreitenden Interessen vertritt, kann das Gericht nicht nur auf Antrag, sondern auch von sich aus bestellen. Nötig ist er zum Beispiel, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Sache aufgeteilt wird, an der Ihrem Kind und seiner Vertreterin gemeinsam Anteile gehören.
Nein. Fordern Sie als obsorgeberechtigter Elternteil vom anderen Elternteil Unterhalt für das Kind, muss dafür kein Kurator bestellt werden. Nötig wird das erst, wenn Ihre Interessen und jene des Kindes einander widersprechen.
Ein eigener Vertreter wird nur bestellt, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens müsste die vertretungsbefugte Person in derselben Sache auch für sich selbst oder für andere handeln, und zweitens müssen die Interessen tatsächlich auseinandergehen. Dieser Gegensatz kann sich auch aus Interessen dritter Personen ergeben, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, diese vorzuziehen.
Wenn nach den äußeren Umständen die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters denen des Kindes zuwiderlaufen könnten. Dann bestellt das Gericht einen eigenen Vertreter, damit die Rechte des Kindes unabhängig von den Interessen des Vertreters wahrgenommen werden.
Erst der Beschluss, mit dem ein Kollisionskurator bestellt wird, greift in die Rechtsstellung des Kindes ein und kann deshalb angefochten werden. Auch ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, ist eigenständig anfechtbar.
Für manche Entscheidungen im Verfahren ist ein eigenes Rechtsmittel ausgeschlossen. Für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gilt diese Einschränkung nicht. Ein solcher Beschluss kann eigenständig mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.