Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 32/26f
Worum es ging: Wer zahlt, wenn der Estrich in meiner Wohnung schadhaft ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vermieter. Die Erneuerung eines schadhaften Estrichs gehört zu seiner Erhaltungspflicht. Auch eine Fußbodensanierung, bei der ein Teil des Estrichs entfernt wird, zählt zu den Erhaltungsarbeiten an den gemeinsamen Teilen des Hauses, weil Böden und Decken dazugehören.
Ja. Ein von den Wohnungseigentümern vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel muss sich nicht auf verschobene Prozentsätze beschränken. Er kann auch so aussehen, dass ein einzelner Wohnungseigentümer bestimmte Aufwendungen unmittelbar selbst zu tragen hat.
Die Schriftform beim Wohnungseigentumsvertrag soll den Ernst des Parteiwillens dokumentieren und den Inhalt der Vereinbarung sicher festhalten. Maßgeblich ist deshalb allein der Wortlaut, so wie er objektiv zu verstehen ist. Was die Parteien beim Abschluss innerlich wollten, bleibt unbeachtlich.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2026, 11 R 125/25w-40
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 32 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.006 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Geschäftszahl
5Ob32/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei EG *, vertreten durch die Konlechner Rechtsanwalt KG in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Julian Wegerth, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, wegen 41.726,45 EUR über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 11 R 125/25w-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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