Zählt beim Wohnungseigentumsvertrag der Wortlaut oder der Wille?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer
Die Schriftform beim Wohnungseigentumsvertrag soll den Ernst des Parteiwillens dokumentieren und den Inhalt der Vereinbarung sicher festhalten. Maßgeblich ist deshalb allein der Wortlaut, so wie er objektiv zu verstehen ist. Was die Parteien beim Abschluss innerlich wollten, bleibt unbeachtlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die Formvorschrift des §19 Abs2 WEG dient ja neben der Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens und der gründlichen Überlegung durch die Partei sowie den sicheren Nachweis des wirklichen Parteiwillens wesentlich auch der Feststellung des Inhaltes der Vereinbarung selbst. Es kann daher stets nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut für den Inhalt einer Vereinbarung maßgeblich sein. Die Feststellung des Willens der den Wohnungseigentumsvertrag schließenden Parteien ist unmaßgeblich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 3 Abs 1 Z 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 5/26k, 12.03.2026
- Hier: Bestimmung des Wohnungseigentumsobjekts (Stellplatz).OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117166 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 32/26f, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 5/26k, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/24z, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 213/23v, 14.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 73/20a, 18.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 7/20w, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/20x, 04.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/19b, 13.06.2019
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/16w, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
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