Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 55/26y
Worum es ging: Was gilt, wenn unser Vertrag den Streitfall nicht regelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.
Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.
Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.
Eine Auslegung darf klare Vereinbarungen nicht korrigieren. Auch wenn eine Lücke im Vertrag geschlossen wird, darf das Ergebnis dem nicht widersprechen, was Sie eindeutig vereinbart haben. Das gilt selbst dann, wenn die Abrede für die eine oder andere Seite unbillig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 28.11.2025, 2 Cg 47/25y-13
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.02.2026, 2 R 15/26b-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Geschäftszahl
3Ob55/26y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X*ges.m.b.H., *, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG *, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2026, GZ 2 R 15/26b-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2025, GZ 2 Cg 47/25y-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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