Was gilt, wenn unser Vertrag den Streitfall nicht regelt?
betrifft Vertragsparteien, Unternehmer, Konsumenten
Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (79 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Treten nach Abschluss des Geschäftes Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Hinblick auf die Elektrizitätsabgabe unvollständige Stromliefervereinbarung.OGH 6 Ob 168/22g, 18.11.2022
- Hier: planwidrig unvollständiger Fremdwährungskreditvertrag.OGH 4 Ob 3/22b, 24.05.2022
- Ergänzende Vertragsauslegung kann in zwei Fällen Platz greifen: Einerseits ist der Vertrag zu ergänzen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt. Andererseits im Fall einer nachträglich hervorgekommenen, planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (Vertragslücke, vgl RS0017758).OGH 4 Ob 142/17m, 21.11.2017
- Hier: Zur zeitlichen Befristung der Möglichkeit, Schilling‑Briefmarken bei der Österreichischen Post AG in Euro‑Briefmarken umzutauschen.OGH 6 Ob 58/16x, 29.03.2017
- Hier: Auslegung der in einem Spaltungsvertrag übernommenen Verpflichtung zum Ersatz der Aktivbezüge der bei der übernehmenden Gesellschaft verwendeten Bundesbeamten.OGH 5 Ob 166/15w, 23.02.2016
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Darauf, ob den Parteien das Eintreten des Konflikts vorhersehbar war, kommt es für die Bejahung der ergänzenden Vertragsauslegung nicht an.OGH 3 Ob 122/14h, 18.02.2015
- Hier: Ergänzende Auslegung eines Schiedsrichtervertrags hinsichtlich des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.OGH 4 Ob 197/13v, 17.02.2014
- Hier: Schadenersatzforderung des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer wegen einer Mietzinsminderung durch den Mieter aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Werks/Mietgegenstands.OGH 4 Ob 137/11t, 20.12.2011
- Zweck einer vertraglichen Dokumentationspflicht.OGH 4 Ob 199/10h, 15.12.2010
- Hier: Der VIBOR (Vorgänger des Euribor) wird in ständiger Rechtsprechung zur Vertragsauslegung qua hypothetischem Parteiwillen herangezogen.OGH 6 Ob 220/09k, 19.05.2010
- Hier haben sich die Parteien - offensichtlich in der irrigen Annahme deren Weitergeltung - den AAB („Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder") unterworfen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien auch in Kenntnis des „Außerkrafttretens" der AAB deren (jeweiligen) Inhalt zum Inhalt des Auftragsverhältnisses machen wollten. Die AAB sind daher „kraft Vereinbarung" auf das Vertragsverhältnis anwendbar.OGH 1 Ob 143/06w, 19.12.2006
- Ungeachtet der Unredlichkeit aller Beteiligten bei der Steuerhinterziehung kommt es auf die fiktive Absicht redlicher Parteien an, was sie für den nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten.OGH 6 Ob 157/05i, 25.08.2005
- Es muss die subjektive Äquivalenz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewahrt bleiben.OGH 9 Ob 62/04i, 06.04.2005
- Als Behelf ergänzender Auslegung kommt zunächst die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht.OGH 3 Ob 234/04i, 26.01.2005
- Hier: Die Suche nach einer angemessenen Regelung hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären.OGH 4 Ob 73/03v, 24.06.2003
- Unbefristete unentgeltliche Überlassung eines vom nunmehr entlassenen Arbeitnehmer entwickelten und ausschließlich von ihm bedienbaren wichtigen Computerprogramms ohne entsprechende Regelung der Auflösung des Vertragsverhältnisses.OGH 8 ObA 380/97h, 22.12.1997
- Hier: Erbteilungsübereinkommen.OGH 2 Ob 2133/96g, 10.07.1997
- Die Frage, was die Parteien gewollt hätten, hätten sie für sie unvorhersehbare Entwicklungen bedacht, kann sich aus der Natur und dem Zweck des Vertrages, aus Vorverhandlungen oder anderen "Umständen des Geschäftes" beantworten.OGH 7 Ob 2253/96s, 04.12.1996
- Haben die Vertragschließenden den eingetretenen Problemfall nicht geregelt, so ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Dafür kommen vor allem der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs sowie Treu und Glauben in Frage.OGH 4 Ob 2094/96m, 14.05.1996
- Hier: Ergänzung des Architektenhonorars.OGH 4 Ob 362/85, 16.06.1987
- Hier: Arbeitsvertrag - EntgeltOGH 14 Ob 105/86, 01.07.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017758 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 79.
- OGH 3 Ob 55/26y, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 36/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 44/24k, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 61/22x, 21.12.2022
- OGH 4 Ob 3/22b, 24.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 14/22t, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 74/19v, 24.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 44/19g, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
- OGH 5 Ob 58/18t, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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