OGH 1 Ob 53/26i
Worum es ging: Darf ich frei wählen, gegen welche Forderung ich aufrechne?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht völlig frei. Wollen Sie mit einer Gegenforderung gegen mehrere Forderungen aufrechnen, müssen Sie dieselbe Reihenfolge beachten, die auch für die Anrechnung von Zahlungen gilt. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn einer Forderung mehrere Gegenforderungen gegenüberstehen.
Hat einer der Beteiligten die Aufrechnung bereits außerhalb des Verfahrens erklärt, prüft das Gericht nur noch, ob die eingeklagte Forderung dadurch getilgt ist. Gelingt Ihnen der Beweis, wird die Klage abgewiesen wie bei einer Zahlung; über die Gegenforderung wird nicht gesondert entschieden.
Wenn Sie im Prozess eine eigene Forderung gegen die Klagsforderung aufrechnen wollen, müssen Sie diese mit einer bestimmten Zahl angeben. Eine bloß dem Grunde nach behauptete Gegenforderung reicht nicht aus.
Mit der Aufrechnungseinrede machen Sie eine eigene Forderung geltend, über die erst im Urteil abgerechnet werden soll. Von einer aufrechenbaren Forderung kann aber keine Rede sein, wenn Sie nicht einmal angeben, um welchen Betrag es geht.
Wenn Sie mit mehreren eigenen Forderungen gegen Forderungen der Gegenseite aufrechnen und dabei nicht selbst bestimmen, welche Schuld damit beglichen sein soll, gilt die gesetzliche Reihenfolge. Danach werden zuerst die Zinsen und dann die bereits fälligen und besonders belastenden Beträge abgedeckt. Sie können das vermeiden, indem Sie selbst festlegen, worauf angerechnet wird.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung vorgelegt. Geklärt werden soll, ob ein solches Auto trotz aufrechter Typengenehmigung die übliche Qualität hat, ob eine nur zwischen 15 und 33 Grad voll wirksame Abgasrückführung zulässig sein kann und ob der Mangel geringfügig ist, wenn der Käufer das Auto auch in Kenntnis davon gekauft hätte.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.08.2025, 12 Cg 27/25b-22
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.01.2026, 3 R 155/25y-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1105 ABGB § 1416 ABGB § 1438 EStG 1988 § 4 UGB § 231 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
132 Absätze, 50.987 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
1Ob53/26i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GesmbH, *, vertreten durch die Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (richtig gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.150.382 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2026, GZ 3 R 155/25y-30, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. August 2025, GZ 12 Cg 27/25b-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revision der Klägerin wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Teilbegehrens auf Zahlung von 691.283,05 EUR sA sowie des Eventualbegehrens auf Zustimmung zum Abschluss eines Fördervertrags mit der Klägerin über die Zahlung von 691.283,05 EUR richtet, Folge gegeben.
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