ABGB § 1416
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die gesetzliche Anrechnungsregel gilt hier nicht, weil die Forderungen mehreren Berechtigten und nicht einem Gläubiger zustehen. Zahlen Sie Unterhalt für mehrere Kinder an die Mutter, ohne die Zahlung zuzuordnen, wird der Betrag im Verhältnis der festgestellten Unterhaltsansprüche aufgeteilt.
Ja. Haben Sie mit dem Gläubiger nichts anderes vereinbart, gilt jene Schuld als getilgt, die Sie bei der Zahlung bezeichnen. Das können Sie ausdrücklich sagen oder durch Ihr Verhalten deutlich machen. Widerspricht der Gläubiger oder bleibt Ihre Widmung zweifelhaft, greift die gesetzliche Reihenfolge.
Zunächst ja. Bestimmen Sie bei mehreren offenen Posten, welchen Sie zahlen, tilgt die Zahlung sofort diesen Posten. Widerspricht der Gläubiger, wird Ihre Bestimmung aber unwirksam. Einigen Sie sich nicht, gilt die gesetzliche Reihenfolge.
Erklären Sie bei der Zahlung eindeutig, welche Posten Sie begleichen und welche Sie nicht anerkennen, bleibt für Zweifel kein Raum. Die gesetzliche Reihenfolge greift dann nicht; sie kommt nur zum Zug, wenn Ihre Erklärung unbestimmt ist.
Ja. In erster Linie entscheidet Ihre Erklärung bei der Zahlung, welche Schuld getilgt wird; sie kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn der gezahlte Betrag genau einer bestimmten Schuld entspricht. Fehlt jede Erklärung, wird verhältnismäßig getilgt.
Zinsen sind eigene Schuldposten mit eigener Fälligkeit, und auch die immer wieder fällig werdenden Einzelbeträge eines Dauervertrags gelten je für sich als eigene Schuld. Widerspricht der Gläubiger Ihrer Angabe, worauf Sie zahlen wollen, wird Ihre Zahlung zuerst auf die Zinsen der ältesten fälligen Schuld angerechnet, dann auf diese Schuld selbst und danach in gleicher Reihenfolge weiter.
Nein, nicht völlig frei. Wollen Sie mit einer Gegenforderung gegen mehrere Forderungen aufrechnen, müssen Sie dieselbe Reihenfolge beachten, die auch für die Anrechnung von Zahlungen gilt. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn einer Forderung mehrere Gegenforderungen gegenüberstehen.
Eine laufende Rechnung liegt nur vor, wenn beide Seiten vereinbart haben, in bestimmten Zeitabständen alle gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzurechnen. Aus dem Ergebnis dieser Abrechnung entsteht dann eine eigene Forderung, die von den einzelnen Posten unabhängig ist.
Die gesetzliche Reihenfolge, in der eine Zahlung auf Zinsen und Kapital angerechnet wird, gilt nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie und Ihr Vertragspartner können also eine abweichende Anrechnung festlegen.
Nur dann, wenn derselbe Schuldner mehrere voneinander abgegrenzte Schulden bei demselben Gläubiger hat. Gibt es nur eine Schuld, greift die Regel nicht.
Besteht eine laufende Geschäftsverbindung, bilden alle Posten grundsätzlich ein Ganzes. Ihre Teilzahlungen werden daher nicht auf einzelne bestimmte Rechnungen angerechnet, sondern auf das Ganze.
Zuerst zählt, welche Schuld bereits eingefordert wurde, danach, welche fällig ist. Erst wenn sich daraus keine Reihung ergibt, kommt es darauf an, welche Schuld für Sie am beschwerlichsten ist. Als eingefordert gilt auch das außergerichtlich Verlangte.
Die gesetzliche Reihenfolge greift nur, wenn keine Vereinbarung darüber besteht, welche Schuld getilgt werden soll, und nicht, wenn ohnehin alle Schulden zur Gänze bezahlt wurden. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmung gilt die gesetzliche Reihenfolge. Für den Rückgriff gegen einen Mitbürgen kann diese Regel weder unmittelbar noch sinngemäß herangezogen werden.
Das Gesetz gibt vor, in welcher Reihenfolge Zahlungen auf offene Schulden angerechnet werden. Soll davon aufgrund einer Vereinbarung oder einer Bestimmung des Schuldners abgewichen werden, muss das derjenige beweisen, der sich auf die Abweichung beruft.
Nein. Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, den Betrag abweichend von den gesetzlichen Regeln auf eine weniger gesicherte Forderung zu verrechnen. Auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner, Zahlungen nach eigenem Ermessen anzurechnen, kann er sich dann nicht berufen. Für Zahlungen während eines Exekutionsverfahrens gilt diese Regel dagegen nicht.
Wenn Sie mit mehreren eigenen Forderungen gegen Forderungen der Gegenseite aufrechnen und dabei nicht selbst bestimmen, welche Schuld damit beglichen sein soll, gilt die gesetzliche Reihenfolge. Danach werden zuerst die Zinsen und dann die bereits fälligen und besonders belastenden Beträge abgedeckt. Sie können das vermeiden, indem Sie selbst festlegen, worauf angerechnet wird.
Nein. Wenn Sie mehrere Gegenforderungen einwenden, müssen Sie dem Gericht keine Prüfungsreihenfolge vorgeben. Reihen Sie sie nicht, darf das Gericht die Verhandlung aus Zweckmäßigkeitsgründen zunächst auf eine der Gegenforderungen beschränken.