Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 71/26f
Worum es ging: Darf das Gericht die Besuchszeiten dem Besuchscafé überlassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht muss die Aufgaben einer Besuchsbegleitung nur in den Grundzügen festlegen. Einzelheiten wie die konkreten Besuchszeiten darf es der begleitenden Stelle überlassen, die sich nach ihren Möglichkeiten richtet. Ein Auftrag an beide Eltern, den Anordnungen des Besuchscafés zu folgen, ist daher zulässig.
Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Das Gericht kann eine vorläufige Regelung treffen, wer sich in nächster Zeit um das Kind kümmert, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Es muss von sich aus prüfen, ob es zuerst eine solche Probezeit einleitet oder gleich endgültig entscheidet, bei wem das Kind hauptsächlich lebt.
Allein danach, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Interesse des Kindes steht über dem Willen der Eltern. Die Obsorge beider Eltern wird also nur angeordnet, wenn die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden.
Eine gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass sich beide Eltern tatsächlich an der Betreuung des Kindes beteiligen. Entscheidend ist, ob beide bereit und auch in der Lage sind, bei den damit verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Dafür braucht es ein Mindestmaß an Zusammenarbeit und Verständigung.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 180 AußStrG § 111 AußStrG § 62
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.563 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
7Ob71/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A* K* 2016, *, Mutter: Dr. L* N*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Vater: J* K*, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. März 2026, GZ 23 R 117/26t-281, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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