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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 83/26p

Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.

Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.

Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 483 ZPO § 519

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.673 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

6Ob83/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft (KG) in Linz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Koller Peterseil Reisinger Rechtsanwälte OG in Perg, wegen 33.136,46 EUR sA, über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 3 R 31/26p-21, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichts Wels vom 16. Jänner 2026, GZ 45 Cg 109/25k-11, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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