Zählt bei meiner Erklärung vor Gericht, was ich meinte?
betrifft Antragsteller, Kläger, Beklagter, Mieter
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unwirksame Zurückziehung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars per E-MailOGH 2 Ob 188/23w, 25.10.2023
- Hier: Auslegung einer Kündigungsanfechtungsklage dahin, dass sie nicht unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs steht.OGH 8 ObA 12/22f, 30.03.2022
- Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird.OGH 5 Ob 76/14h, 30.06.2014
- Hier: ExekutionsantragOGH 3 Ob 127/12s, 19.09.2012
- Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Antrags.OGH 5 Ob 185/09f, 10.11.2009
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Dieser Auslegungsmaßstab darf nicht retrospektiv angelegt werden, sondern ist ausschließlich von der Aktenlage zum Zeitpunkt der Prozesserklärung auszugehen.OGH 10 Ob 2319/96v, 08.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097531 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 6 Ob 83/26p, 30.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 39/25m, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 45/24x, 11.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 9/23v, 27.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 131/22d, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 12/22f, 30.03.2022, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 240/19v, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 63/18b, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 577 · Anwendungsbereich
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