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Zählt bei meiner Erklärung vor Gericht, was ich meinte?

betrifft Antragsteller, Kläger, Beklagter, Mieter
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097531 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 30.

Im Gesetz

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