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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 11/26d

Worum es ging: Reicht ein Verweis auf die Gesetzesstelle in der Kündigung?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, außer diese Stelle regelt nur einen einzigen Fall. Enthält sie mehrere Fälle, muss der Vermieter genau sagen, welcher gemeint ist. Der Grund muss also schon in der Kündigung erkennbar sein.

Der Kündigungsgrund muss in der Aufkündigung so genau angegeben werden, dass der Gegenstand des Kündigungsstreits von vornherein deutlich abgegrenzt ist. Damit soll für Sie als gekündigten Mieter verständlich sein, wogegen Sie Ihre Einwendungen richten müssen.

Der Vermieter muss den geltend gemachten Kündigungsgrund schon in der Aufkündigung so beschreiben, dass klar ist, welcher Fall gemeint ist. Ist das geschehen, zählen nur diese Behauptungen. Innerhalb desselben Kündigungsgrundes darf er im Verfahren aber noch weitere Vorfälle nachtragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526

Entscheidungstext

36 Absätze, 7.228 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

10Ob11/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Bernhard Brehm, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2025, GZ 39 R 191/25i-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Mai 2025, GZ 30 C 126/24i-26, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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