Darf der Vermieter später weitere Vorwürfe nachschieben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 30 Abs 2 Z 3 (erster Fall) MRG („erheblich nachteiliger Gebrauch“).OGH 10 Ob 11/26d, 30.06.2026
- Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen.OGH 6 Ob 50/15v, 27.04.2015
- Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (siehe bereits 4 Ob 2/04d).OGH 6 Ob 50/15v, 27.04.2015
- Bei Annahme eines Mietverhältnisses muss die Aufkündigung mangels Geltendmachung von Kündigungsgründen nach § 30 MRG zur Abweisung des Klagebegehrens führen.OGH 6 Ob 141/09t, 18.09.2009
- Es schadet auch nicht, dass das in der Kündigung erstattete Vorbringen keine weitere Individualisierung des dem Beklagten konkret vorgeworfenen Verhaltens enthält: Es reicht, wenn der Vermieter nach Erhebung von Einwendungen durch den Mieter die einzelnen Tatbestandsmerkmale behauptet und nachweist.OGH 3 Ob 20/09a, 19.05.2009
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- Unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrunds gehen immer zu Lasten des Kündigenden.OGH 5 Ob 209/08h, 21.10.2008
- Die durch § 33 Abs 1 MRG normierte Eventualmaxime für die gerichtliche Aufkündigung bedeutet, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden muss, wozu die Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle nur dann genügt, wenn diese nur einen Tatbestand enthält.OGH 5 Ob 209/08h, 21.10.2008
- Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden (so schon 8 Ob 521/95).OGH 3 Ob 69/08f, 03.09.2008
- Es reicht die Anführung des Kündigungsgrunds durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund in der Aufkündigung hin.OGH 5 Ob 205/07v, 19.02.2008
- Hier: Vertraglich vereinbarter Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG.OGH 5 Ob 205/07v, 19.02.2008
- Hier: Dass die Formulierung in der Kündigung "entgegen dem ausdrücklichen Verbot im Mietvertrag wurden die Mieträume gegen eine im Vergleich zu dem von der Republik Österreich zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung an den Verein... weitergegeben" nicht als Geltendmachung des ersten Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG (gänzliche Weitergabe) verstanden werden kann, ist zumindest vertretbar.OGH 8 Ob 148/03b, 23.01.2004
- Das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen.OGH 4 Ob 2135/96s, 12.08.1996
- Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes (WoBl 1991,32; WoBl 1992,19). Wurde ein Kündigungsgrund angegeben, können im Zuge des Verfahrens noch weitere Vorfälle nachgetragen werden.OGH 8 Ob 521/95, 20.09.1995
- Es besteht aber keine Verpflichtung, in der Aufkündigung bereits alle Details zu nennen, zum Beispiel den Namen des Mieters, dem das Geschäftslokal gegen unverhältnismäßig hohes Entgelt (teilweise) weitergegeben wurde (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG).OGH 8 Ob 606/93, 09.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106599 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 31.
- OGH 10 Ob 11/26d, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 9 Ob 82/22g, 24.01.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 27/22k, 23.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/20m, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/18t, 13.12.2018
- OGH 5 Ob 34/16k, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in Grenzen. Ist der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ordentlich bezeichnet und sind nur einzelne Vorfälle beispielhaft genannt, dürfen weitere Vorfälle nachgetragen werden, allerdings nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bis 2016 stand dieser Rechtssatz dafür, dass eine nachträgliche Erweiterung überhaupt ausgeschlossen ist.
Ja. Für Kündigungsgründe gibt es keine Ausschlussfrist, und das Kündigungsrecht geht auch nicht dadurch verloren, dass der Vermieter es längere Zeit nicht ausübt. Bloßer Zeitablauf beendet dieses Recht also nicht.