Reicht ein Verweis auf die Gesetzesstelle in der Kündigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 30 Abs 2 Z 3 (erster Fall) MRG („erheblich nachteiliger Gebrauch“).OGH 10 Ob 11/26d, 30.06.2026
- Hier: § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG.OGH 3 Ob 141/13a, 21.08.2013
- Hier: § 30 Abs 2 Z 14 MRG.OGH 3 Ob 242/12b, 20.02.2013
- Dieser Anforderung genügt die von der Klägerin eingebrachten Kündigung, weil sie ausdrücklich auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs2 Z3 erster Fall MRG Bezug nimmt.OGH 3 Ob 20/09a, 19.05.2009
- Unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrunds gehen immer zu Lasten des Kündigenden.OGH 5 Ob 209/08h, 21.10.2008
- Die durch § 33 Abs 1 MRG normierte Eventualmaxime für die gerichtliche Aufkündigung bedeutet, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden muss, wozu die Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle nur dann genügt, wenn diese nur einen Tatbestand enthält.OGH 5 Ob 209/08h, 21.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069069 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 10 Ob 11/26d, 30.06.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Für Kündigungsgründe gibt es keine Ausschlussfrist, und das Kündigungsrecht geht auch nicht dadurch verloren, dass der Vermieter es längere Zeit nicht ausübt. Bloßer Zeitablauf beendet dieses Recht also nicht.
Ja, grundsätzlich schon. Der Vermieter soll einen Kündigungsgrund zwar möglichst rasch geltend machen, er verliert ihn aber erst, wenn sein Zuwarten keinen vernünftigen Zweifel mehr daran lässt, dass er das Mietverhältnis trotz des Vorfalls fortsetzen will. Nur wo das Gesetz eine Frist ausdrücklich vorsieht, ist er daran gebunden.