Warum muss in der Kündigung genau stehen, was mir vorgeworfen wird?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es reicht die Anführung des Kündigungsgrunds durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund in der Aufkündigung hin.OGH 5 Ob 205/07v, 19.02.2008
- Hier: Vertraglich vereinbarter Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG.OGH 5 Ob 205/07v, 19.02.2008
- Dieser Abgrenzung kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn eine bestimmte Gesetzesstelle mehrere Kündigungstatbestände enthält.OGH 7 Ob 710/89, 09.11.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069958 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 10 Ob 11/26d, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 27/22k, 23.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, grundsätzlich schon. Der Vermieter soll einen Kündigungsgrund zwar möglichst rasch geltend machen, er verliert ihn aber erst, wenn sein Zuwarten keinen vernünftigen Zweifel mehr daran lässt, dass er das Mietverhältnis trotz des Vorfalls fortsetzen will. Nur wo das Gesetz eine Frist ausdrücklich vorsieht, ist er daran gebunden.
Wenn Ihr Vermieter den Vertrag wegen eines schädlichen Verhaltens auflöst, kommt es nicht auf Absicht an. Es genügt, dass Ihnen der Nachteil bewusst war oder bewusst sein musste.