Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 48/26w
Worum es ging: Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.
Ein minderjähriges Kind, das den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erhalten hat, kann Unterhaltsvorschuss bekommen. Das ergibt sich aus dem europäischen Recht, das solche Personen bei den Sozialleistungen den Inländern gleichstellt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 13.02.2026, 26 Pu 102/25y-59
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 10.04.2026, 43 R 270/26p
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Geschäftszahl
10Ob48/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. S*, 2. A*, und 3. H*, alle *, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2026, GZ 43 R 270/26p, 43 R 271/26k und 43 R 272/26g-74, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 13. Februar 2026, GZ 26 Pu 102/25y-59, 60 und 61, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich der beiden minderjährigen S* und A* zurückgewiesen.
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