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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 109/26g

Worum es ging: Gilt das Zeichen Vorrang geben für die ganze Kreuzung?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Zeichen verpflichtet Sie, den Vorrang für die gesamte danach folgende Kreuzung zu beachten. Es kommt nicht darauf an, ob mehrere Straßen als eine Kreuzung oder als knapp aufeinanderfolgende Kreuzungen zu sehen sind, sondern nur darauf, wo das Zeichen steht.

Grundsätzlich gilt der Vorrang für die ganze Fahrbahn und geht auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht verloren. Das gilt aber nur, solange der Wartepflichtige mit einem solchen Fahrzeug rechnen musste. Wer über eine Sperrlinie auf der Gegenfahrbahn heranfährt und mit wem daher niemand rechnen konnte, kann sich nicht auf den Vorrang berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 50 StVO 1960 § 52 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.623 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

2Ob109/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Reinhard Lachinger, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien 1. N*, und 2. D*, beide vertreten durch Dr. Corvin Hummer und Mag. Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.502,50 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2026, GZ 13 R 168/25h-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28. August 2025, GZ 2 Cg 88/24b-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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