StVO 1960 Art. 3
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sie müssen damit rechnen, dass nach dem Umschalten auf Grün noch nicht alle Fahrzeuge aus der Querrichtung die Kreuzung verlassen haben. Grünlicht befreit Sie also nicht davon, auf diese Fahrzeuge zu achten.
Als Fahrzeuglenker dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass Ihnen ein Wartepflichtiger den Vorrang lässt. Er darf Sie also weder durch Kreuzen noch durch Einbiegen oder Einordnen zu plötzlichem Bremsen oder Ausweichen zwingen.
Erkennen Sie, dass sich ein anderer verkehrswidrig verhält, dürfen Sie nicht mehr darauf vertrauen, dass er sich noch richtig verhalten wird. Sie müssen der Gefahr sofort begegnen und alles tun, um einen Schaden zu vermeiden oder wenigstens gering zu halten.
Nein, nicht immer. Auf das verkehrsgerechte Verhalten von Kindern darf man sich nur dann nicht verlassen, wenn nach den Umständen mit ihnen auf der Fahrbahn zu rechnen ist, etwa bei am Straßenrand spielenden Kindern. Halten sich Kinder im vorschulpflichtigen Alter auf der Fahrbahn auf, muss dagegen stets mit verkehrswidrigem Verhalten gerechnet werden.
Nein, grundsätzlich nicht. Dass man sich auf das Verhalten von Kindern nicht verlassen darf, setzt voraus, dass sie überhaupt wahrnehmbar sind. Anders ist es, wenn besondere Umstände ihre Anwesenheit und damit eine unklare Verkehrssituation nahelegen, etwa die Nähe einer Schule.
Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.
Auch beim Skifahren dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen auf der Piste ordentlich und regelkonform verhalten. Sie müssen also nicht mit jedem denkbaren Fehlverhalten der übrigen Pistenbenützer rechnen.
Nein, darauf können Sie sich nicht verlassen. Bleibt ein Fußgänger in der Straßenmitte kurz stehen und blickt zu Ihnen, dürfen Sie deshalb nicht aufhören zu bremsen. Sein irreführendes Verhalten wird Ihnen zwar nicht als Verschulden angelastet, Sie haben aber auch nicht jede gebotene Sorgfalt angewendet.
Ja. Wer auf einer Baustelle fährt, muss mit unvorsichtigem Verhalten der Arbeiter genauso rechnen wie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer im Straßenverkehr. Beim Rückwärtsfahren ist besondere Vorsicht nötig.
Ja, soweit die Umstände das nahelegen. Verlangt wird eine über die gewöhnliche Vorsicht hinausgehende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht, die auch auf mögliches ungeschicktes Verhalten anderer Rücksicht nimmt. Gegenüber Kindern am Straßenrand ist jede denkbare Vorsicht geboten, insbesondere eine geringere Geschwindigkeit.
Grundsätzlich dürfen Sie darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten. Erkennen Sie aber rechtzeitig, dass sich jemand falsch oder bedenklich verhält, und könnten Sie noch zumutbar reagieren, gilt dieses Vertrauen nicht mehr. Wer dann nicht reagiert, kann sich darauf nicht berufen.
Nein. Solange das verkehrswidrige Verhalten eines anderen für Sie nicht vorhersehbar ist, kann man Ihnen nicht vorwerfen, dass Sie Ihre Fahrweise nicht darauf eingestellt haben. Sie dürfen so lange auf sein richtiges Verhalten vertrauen, als sein Fehler für Sie nicht erkennbar ist. Wird er erst erkennbar, als eine Reaktion nicht mehr möglich war, verletzen Sie diesen Grundsatz nicht.
Wer den Vorrang zu geben hat, muss den bevorrangten Verkehr genau beobachten und sich auf ihn so einstellen, wie er tatsächlich ist. Das gilt auch dann, wenn die bevorrangten Fahrzeuge unzulässig schnell fahren. Sind Sie sich nicht ganz sicher, dass niemand plötzlich bremsen oder ausweichen muss, dürfen Sie nicht einfahren.
Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs muss nicht von vornherein mit verkehrswidrigem Verhalten anderer rechnen. Muss er aber aus deren augenfälligem Verhalten schließen, dass sie sich nicht richtig verhalten können oder wollen, darf er sich nicht länger darauf verlassen, dass sie ihm den Vorrang geben.
Wer eine Verkehrsfläche befährt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf den Vorrang berufen. Für diese Fahrt können Sie sich also nicht auf die Vorrangregeln stützen.
Kommen Sie aus einer Straße, für die ein allgemeines Fahrverbot gilt, können Sie keinen Vorrang für sich beanspruchen. Sie müssen damit rechnen, dass andere darauf vertrauen, dass aus dieser Straße niemand kommt. Bei einem nur eingeschränkten Fahrverbot gilt das allerdings nicht.
Sie dürfen darauf vertrauen, dass aus einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot kein Fahrzeug kommt. Bei einem eingeschränkten Fahrverbot gilt das nicht, weil dort erlaubter Verkehr stattfinden kann. Dann müssen Sie mit Fahrzeugen rechnen.
Sobald das unrichtige Verhalten eines anderen deutlich erkennbar ist, dürfen Sie grundsätzlich nicht mehr darauf vertrauen, dass er sich rechtmäßig verhält. Erkennbar heißt dabei eindeutig und augenfällig. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Fahrweise darauf einstellen.
Nein. Eine unklare Verkehrssituation ist immer im bedenklichen Sinn auszulegen, im Zweifel gilt sie als gefährlich. Sie müssen ihr Rechnung tragen, indem Sie vom Überholen absehen, riskante Fahrmanöver unterlassen oder wenigstens ein Warnzeichen geben. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten eines anderen schafft aber eine unklare Verkehrslage.
Nein. Fährt die Person ganz am rechten Fahrbahnrand, besteht kein Anlass für ein Warnzeichen, und Sie müssen auch nicht mit einer plötzlichen Richtungsänderung rechnen. Anders ist es, wenn sie durch Schwanken oder auf andere Weise die Vermutung erweckt, sie könnte in Ihren Fahrstreifen geraten.
Ja. Wenn Sie an einem Fußgänger vorbeifahren, müssen Sie damit rechnen, dass er falsch reagiert und sich im letzten Augenblick nicht aus der Gefahr weg, sondern in sie hinein begibt. Das gilt besonders bei älteren Menschen und ebenso für Inlineskater, die an Fußgängern vorbeifahren.
Ja, aber nur eingeschränkt. Sie müssen Ihre Fahrweise nicht darauf einstellen, dass Fußgänger hinter einem Autobus unachtsam und ohne Rücksicht auf den Verkehr die Fahrbahn überqueren. Rechnen müssen Sie nur damit, dass jemand einige Schritte auf die Fahrbahn tritt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dasselbe gilt bei einer außerhalb einer Haltestelle angehaltenen Straßenbahn.
Nähern Sie sich einer Stelle, von der Sie wissen, dass dort mit Fußgängern auf der Fahrbahn zu rechnen ist, brauchen Sie besondere Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft. Die Geschwindigkeit müssen Sie so wählen, dass Sie nötigenfalls sofort anhalten können. Bei Dunkelheit und künstlicher Beleuchtung ist zusätzlich zu bedenken, dass man einander schwerer wahrnimmt.
Nein. Als Kraftfahrer dürfen Sie nicht darauf vertrauen, den für Sie rechten Fahrbahnrand frei von Fußgängern zu finden. Sie müssen also damit rechnen, dort auf Menschen zu treffen.
Nein, jedenfalls nicht unvermindert schnell. Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, liegt eine unklare Verkehrslage vor, die erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht verlangt; die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit dürfen Sie dann nicht beibehalten. Ohne Geschwindigkeitsverminderung und ohne Warnsignal vorbeizufahren, ist eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion. Erreicht der Fußgänger die Fahrbahnmitte, dürfen Sie aber darauf vertrauen, dass er sich vor dem Weitergehen vergewissert.
Nein. Auf einem Werksgelände, einem Fabriksareal oder stark befahrenen Betriebsflächen darf ein Fahrer annehmen, dass die anwesenden Personen die dortigen Abläufe kennen. An einer Kreuzung im Betriebsgelände darf er aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass andere Lenker wie üblich auf ihren Vorrang verzichten.
Sie dürfen erwarten, dass sich das andere Fahrzeug mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit nähert. Wer wegen entgegenkommender Fahrzeuge kein Fernlicht verwenden darf, muss entsprechend langsamer fahren. Konnten Sie die Annäherung allerdings über eine längere Strecke beobachten, wirkt sich die überhöhte Geschwindigkeit des anderen nicht mehr aus.
Ja. Auch wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug zunächst nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, dürfen Sie mit seiner Rückkehr rechnen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Über die Reaktionszeit hinaus ist Ihnen auch eine Zeit zuzubilligen, in der Sie überhaupt erst erkennen, dass er nicht zurückkehrt.