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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 120/26z

Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn ich bei Rot in die Kreuzung fuhr?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fährt jemand bei Rot in eine Kreuzung, wiegt dieses Verschulden so schwer, dass eine bloße Unaufmerksamkeit des anderen Lenkers daneben nicht mehr ins Gewicht fällt. Der Schaden wird dann nicht geteilt.

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

Nein. Weder dem Anwalt der beklagten Partei noch dem Anwalt des Beigetretenen steht deshalb ein Zuschlag zu. Der Vertreter des Beigetretenen vertritt nämlich weder mehrere Personen, noch steht er mehreren Personen gegenüber.

Bei gelbem Licht besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht anzuhalten. Wenn ein Anhalten nicht mehr möglich ist, dürfen Sie die Kreuzung noch durchfahren.

Gelbes und rotes Licht bedeuten beide Halt, im Schutzzweck besteht daher kein Unterschied. Geschützt sind nicht nur die Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene in unmittelbarer Nähe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 38 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.609 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

2Ob120/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ö*, und 2. W*, beide vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien S*, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 20.100 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Mai 2026, GZ 2 R 65/26f-55, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. März 2026, GZ 17 Cg 64/24g-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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