Zum Inhalt springen

Bekomme ich als Streithelfer einen Zuschlag auf die Anwaltskosten?

betrifft Beklagte, Streithelfer, Rechtsanwälte, Kläger
Nein. Weder dem Anwalt der beklagten Partei noch dem Anwalt des Beigetretenen steht deshalb ein Zuschlag zu. Der Vertreter des Beigetretenen vertritt nämlich weder mehrere Personen, noch steht er mehreren Personen gegenüber.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1982)

Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Genannte Normen

RATG §15

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Streitgenossenzuschlag bei Nebenbeteiligten
Verfahrensrecht · Zuschlag bei mehreren Beteiligten
Verfahrensrecht · Kostenzuschlag bei Beitritt eines Dritten
Verfahrensrecht · Kostenersatz für die Gebühr des Streithelfers
Verfahrensrecht · Kostenersatz des unterlegenen Nebenintervenienten