Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 2/26v
Worum es ging: Kann ein Keller unter fremdem Grund mir gehören?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. An Kellern, Presshäusern, Stollen und Tiefgaragen unter fremdem Grund kann eigenes Eigentum bestehen, wenn dem Errichter ein Recht zusteht, den Grund dafür zu benützen. Solche Räume können als eigene Grundbuchskörper geführt werden. Voraussetzung ist, dass der Keller abgesehen von Hilfseinrichtungen wie Lüftungsschächten nicht über die Oberfläche hinausragt.
Ja. Die alten Regeln über Kellergrundbücher gelten nicht nur für Keller von Weinbauern und Biererzeugern, sondern auch für Tiefgaragen. Auch an ihnen kann daher selbständiges Kellereigentum begründet und eine eigene Grundbuchseinlage eröffnet werden.
Ist der Keller oder die Tiefgarage erst nach der Anlegung des Grundbuchs entstanden, kann daran nicht ohne Weiteres Eigentum eingetragen werden. Für die Verbücherung muss zuerst das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs eingeleitet werden.
Ein Keller unter fremdem Grund kann rechtlich eine eigene Sache sein. Dafür genügt es nicht, dass er nur von einem anderen Grundstück aus zugänglich ist. Entscheidend ist, wie er gebaut wurde und ob Teile über die Erdoberfläche hinausragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 15.10.2025, 3 Nc 1/25h-2
Zitierte Paragrafen
ABGB § 300 GBG 1955 Art. 11 § 2
Entscheidungstext
55 Absätze, 22.329 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Geschäftszahl
5Ob2/26v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragsteller 1. B* OG, *, 2. L*, 3. R* eGen, *, und 4. M*, alle vertreten durch Berger Brandstätter Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für Kellereigentum und Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Oktober 2025, GZ 3 Nc 1/25h-2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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