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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2009

ABGB § 300

Kellereigentum § 300. An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. An Kellern, Presshäusern, Stollen und Tiefgaragen unter fremdem Grund kann eigenes Eigentum bestehen, wenn dem Errichter ein Recht zusteht, den Grund dafür zu benützen. Solche Räume können als eigene Grundbuchskörper geführt werden. Voraussetzung ist, dass der Keller abgesehen von Hilfseinrichtungen wie Lüftungsschächten nicht über die Oberfläche hinausragt.

Ja. Die alten Regeln über Kellergrundbücher gelten nicht nur für Keller von Weinbauern und Biererzeugern, sondern auch für Tiefgaragen. Auch an ihnen kann daher selbständiges Kellereigentum begründet und eine eigene Grundbuchseinlage eröffnet werden.

Ein Keller unter fremdem Grund kann rechtlich eine eigene Sache sein. Dafür genügt es nicht, dass er nur von einem anderen Grundstück aus zugänglich ist. Entscheidend ist, wie er gebaut wurde und ob Teile über die Erdoberfläche hinausragen.

Ja. Eigenes Eigentum an einem Keller unter fremdem Grund ist nur dann ausgeschlossen, wenn Grund und Bauwerk zur Gänze derselben Person gehören. Soll der Alleineigentümer des Grundstücks nur Miteigentümer des Kellerbauwerks werden, steht das der Begründung von Kellereigentum nicht entgegen.

Nein. Eigenes Eigentum an Räumen oder Bauwerken unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks setzt nicht voraus, dass diese nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind. Sie dürfen nur nicht dem Fundament eines darüber errichteten Gebäudes dienen.

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