Kann an einer Tiefgarage eigenes Eigentum bestehen?
günstig für Kellereigentümer betrifft Grundeigentümer, Garagenbetreiber, Bauherren
Ja. Die alten Regeln über Kellergrundbücher gelten nicht nur für Keller von Weinbauern und Biererzeugern, sondern auch für Tiefgaragen. Auch an ihnen kann daher selbständiges Kellereigentum begründet und eine eigene Grundbuchseinlage eröffnet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Das Hofkanzlei-Dekret 1832 über Keller-Grundbücher ist nicht auf Keller von Weinbauern und Biererzeugern beschränkt, sondern auch auf Tiefgaragen anwendbar. Auch an ihnen kann selbständiges Kellereigentum begründet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Tiefgarage.OGH 5 Ob 160/12h, 20.11.2012
- Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt.OGH 5 Ob 99/09h, 09.06.2009
- Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 zu beurteilen. Mit § 300 ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31. Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden.OGH 5 Ob 99/09h, 09.06.2009
- Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden.OGH 5 Ob 99/09h, 09.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 2/26v, 30.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 113/24i, 30.04.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 297
- ABGB § 300 · Kellereigentum
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 1
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