Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 95/26w
Worum es ging: Wann läuft meine Rechtsmittelfrist nach abgelehnter Verfahrenshilfe weiter?
Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, beginnt die vierwöchige Revisionsfrist neu zu laufen, und zwar am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Sie endet an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem fristauslösenden Tag entspricht.
Ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts hemmt grundsätzlich die laufende Frist. Stellen Sie nach einem erfolglosen Antrag sofort wieder einen neuen, ohne geänderte Verhältnisse auch nur anzudeuten, hat dieser keine solche Wirkung. Sonst ließe sich eine Frist beliebig hinausschieben.
Wurde Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, können Sie ihn nicht einfach wiederholen, um denselben Sachverhalt neu beurteilen zu lassen. Ein neuerlicher Antrag ist nur zulässig, wenn Sie darlegen, dass sich Wesentliches geändert hat, etwa Ihre finanziellen Verhältnisse oder die noch zu erwartenden Verfahrenskosten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.02.2026, 4 R 195/25w-143
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Geschäftszahl
5Ob95/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, geboren am *, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E*, geboren am *, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen 581.603,43 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 2026, GZ 4 R 195/25w-143, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
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