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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.07.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 95/26w

Worum es ging: Wann läuft meine Rechtsmittelfrist nach abgelehnter Verfahrenshilfe weiter?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, beginnt die vierwöchige Revisionsfrist neu zu laufen, und zwar am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Sie endet an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem fristauslösenden Tag entspricht.

Ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts hemmt grundsätzlich die laufende Frist. Stellen Sie nach einem erfolglosen Antrag sofort wieder einen neuen, ohne geänderte Verhältnisse auch nur anzudeuten, hat dieser keine solche Wirkung. Sonst ließe sich eine Frist beliebig hinausschieben.

Wurde Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, können Sie ihn nicht einfach wiederholen, um denselben Sachverhalt neu beurteilen zu lassen. Ein neuerlicher Antrag ist nur zulässig, wenn Sie darlegen, dass sich Wesentliches geändert hat, etwa Ihre finanziellen Verhältnisse oder die noch zu erwartenden Verfahrenskosten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 464 ZPO § 505

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.618 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Geschäftszahl

5Ob95/26w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, geboren am *, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E*, geboren am *, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen 581.603,43 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 2026, GZ 4 R 195/25w-143, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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