Wann läuft meine Rechtsmittelfrist nach abgelehnter Verfahrenshilfe weiter?
betrifft Verfahrenshilfewerber, Kläger, Beklagter
Wird Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, beginnt die vierwöchige Revisionsfrist neu zu laufen, und zwar am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Sie endet an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem fristauslösenden Tag entspricht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Bestimmung des § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit § 505 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fristauslösend ist die Zustellung des später zugestellten Bescheids der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers, nicht jedoch die bereits früher erfolgte Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts.OGH 6 Ob 92/14v, 26.06.2014
- Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.OGH 1 Ob 82/08b, 06.05.2008
- Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt.OGH 1 Ob 82/08b, 06.05.2008
- Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf.OGH 1 Ob 82/08b, 06.05.2008
- Hier: § 7 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 4/07w, 31.01.2007
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- Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war.OGH 6 Ob 43/06a, 09.03.2006
- Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt.OGH 6 Ob 43/06a, 09.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 95/26w, 30.07.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 200/19a, 27.11.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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