Zum Inhalt springen

Wann läuft meine Rechtsmittelfrist nach abgelehnter Verfahrenshilfe weiter?

betrifft Verfahrenshilfewerber, Kläger, Beklagter
Wird Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, beginnt die vierwöchige Revisionsfrist neu zu laufen, und zwar am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Sie endet an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem fristauslösenden Tag entspricht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die Bestimmung des § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit § 505 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Fristbeginn bei Verfahrenshilfe
Verfahrensrecht · Verfahrenshilfe unterbricht die Rekursfrist
Verfahrensrecht · Wiederholter Antrag auf einen Verfahrenshelfer
Verfahrensrecht · Zweiter Antrag auf Verfahrenshilfe
Verfahrensrecht · Berufungsfrist nach Wegfall des Anwalts