Verlängert ein zweiter Antrag auf einen Gratisanwalt meine Frist?
betrifft Verfahrensbeteiligte, Kläger, Beklagte, Antragsteller
Ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts hemmt grundsätzlich die laufende Frist. Stellen Sie nach einem erfolglosen Antrag sofort wieder einen neuen, ohne geänderte Verhältnisse auch nur anzudeuten, hat dieser keine solche Wirkung. Sonst ließe sich eine Frist beliebig hinausschieben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Wird nach einem erfolglosen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken könnte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit § 73 Abs 3 ZPO soll ein Verbot neuerlicher Unterbrechung des Ablaufs einer „schon einmal" unterbrochenen Frist bewirkt werden. Eine extensive Auslegung des § 73 Abs 3 ZPO dahin, dass jede frühere Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags einer erstmaligen Fristunterbrechung durch einen zweiten Verfahrenshilfeantrag entgegenstünde, ist als Einschränkung des Rechtsschutzes abzulehnen.OGH 5 Ob 256/08w, 09.12.2008
- Mehrmals gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe führen weder zu einer wiederholten Unterbrechung einer Verbesserungsfrist (§ 73 Abs 3 in Verbindung mit § 85 Abs 2 ZPO) noch zur wiederholten Unterbrechung einer Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 letzter Satz ZPO in Verbindung mit § 73 Abs 3 ZPO).OGH 5 Ob 256/08w, 09.12.2008
- Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.OGH 1 Ob 82/08b, 06.05.2008
- Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt.OGH 1 Ob 82/08b, 06.05.2008
- Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf.OGH 1 Ob 82/08b, 06.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 95/26w, 30.07.2026, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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