OGH 10 ObS 80/26a
Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, wenn ich ein Gesetz für verfassungswidrig halte?
Fachgebiete laut RIS: Erwachsenenschutzrecht, Familienrecht (ohne Unterhalt), Sozialrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die bloße - wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten (im Sinne eines eheähnlichen Zustandes, nach dem typischen Erscheinungsbild des Zusa …
Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.
Ja. Gegen die Regelung, nach der die Witwen- oder Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen nur für 30 Kalendermonate gebührt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die entsprechende Bestimmung für Selbständige.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.07.2026, 8 Rs 61/26p-21
Zitierte Paragrafen
ASVG § 258 ASVG § 259 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.456 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Geschäftszahl
10ObS80/26a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1972, *, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2026, GZ 8 Rs 61/26p-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).