OGH 1 Ob 69/26t
Worum es ging: Welche Gründe rechtfertigen die sofortige Beendigung eines Dauervertrags?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.
Welche Gründe die Fortsetzung eines Dauervertrags unzumutbar machen, entscheidet sich fast immer nach dem einzelnen Fall. Das Höchstgericht greift diese Frage nur auf, wenn die Vorinstanzen das Gewicht der Gründe auffallend falsch beurteilt haben.
In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Wenn Ihnen das Festhalten am Maklervertrag nicht mehr zumutbar ist, weil das Vertrauen schwer gestört ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Makler unzulässig auch für die Gegenseite tätig ist oder untätig oder grob unverlässlich ist und dadurch Ihre Interessen gefährdet. Auch Umstände in Ihrer Person oder durch Dritte können genügen, wenn Sie daran keine Schuld trifft und Ihnen die Fortsetzung unmöglich oder unzumutbar wird.
Nein. Ob der Verbraucherschutz gilt, richtet sich danach, wer Sie beim Abschluss des Vertrags waren. Haben Sie ihn als Unternehmer geschlossen, etwa eine Bürgschaft, bleibt es dabei, auch wenn Sie Ihr Unternehmen später aufgeben; umgekehrt behalten Sie den Schutz, wenn Sie als Verbraucher abgeschlossen haben und erst später Unternehmer werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 10.02.2026, 6 Cg 64/25f-13
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.03.2026, 4 R 34/26m-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Geschäftszahl
1Ob69/26t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 47.404,84 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2026, GZ 4 R 34/26m-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. Februar 2026, GZ 6 Cg 64/25f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.669,28 EUR (darin 444,88 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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