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Prüft das Höchstgericht, ob mein wichtiger Auflösungsgrund reichte?

betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten, Kreditnehmer
In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (29 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1999)

Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111817 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 29.

Im Gesetz

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