Prüft das Höchstgericht, ob mein wichtiger Auflösungsgrund reichte?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten, Kreditnehmer
In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (29 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1999)
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragskündigung aus wichtigem Grund, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen konnte.OGH 9 Ob 73/25p, 18.03.2026
- „Hier: obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht“.OGH 3 Ob 116/15b, 15.07.2015
- Hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB nach Ehescheidung.OGH 5 Ob 109/11g, 14.09.2011
- Hier: Auflösung einer Benützungsvereinbarung einer Liegenschaft.OGH 5 Ob 192/10m, 29.03.2011
- Für das Vorliegen eines solchen Grundes für die Aufhebung eines verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots kann dann nichts anderes gelten.OGH 3 Ob 129/09f, 26.08.2009
- Hier: Rücktritt von einem Kreditvertrag.OGH 7 Ob 249/07d, 28.11.2007
- Eine Ausnahme nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss.OGH 10 Ob 197/02x, 18.07.2002
- Hier: Dienstbarkeitsvertrag.OGH 9 Ob 295/01z, 27.03.2002
- Ob eine vorzeitige Auflösung eines Vertriebsvertrages gerechtfertigt ist, ist ebenso wie die Vertragsauslegung selbst eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.OGH 4 Ob 232/01y, 16.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111817 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 29.
- OGH 5 Ob 69/25w, 03.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 176/22v, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 86/22s, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 239/21k, 25.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 98/21z, 22.06.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 121/19h, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 57/18t, 24.09.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/16b, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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