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Wann darf ich einen befristeten Maklervertrag sofort beenden?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Makler, Verkäufer, Vermieter, Wohnungssuchende
Wenn Ihnen das Festhalten am Maklervertrag nicht mehr zumutbar ist, weil das Vertrauen schwer gestört ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Makler unzulässig auch für die Gegenseite tätig ist oder untätig oder grob unverlässlich ist und dadurch Ihre Interessen gefährdet. Auch Umstände in Ihrer Person oder durch Dritte können genügen, wenn Sie daran keine Schuld trifft und Ihnen die Fortsetzung unmöglich oder unzumutbar wird.

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Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Als wichtiger Grund für die fristlose Auflösung von befristeten Maklerverträgen wird nach den allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse ein solcher angesehen, der die Fortsetzung des Maklervertrags unzumutbar macht. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner so schwer gestört ist, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, zum Beispiel dann, wenn der Makler unzulässigerweise als Doppelmakler tätig ist oder sich als untätig oder unverlässlich erweist, sodass die Interessen des Auftraggebers bei einem Festhalten am Vertrag gefährdet wären, weiters bei grober Unverlässlichkeit und anschließender Unhöflichkeit des Maklers. Neben diesen in der Person des Maklers gelegenen Gründen kommen aber auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt wurden; die dadurch bewirkte nachträgliche Änderung der Verhältnisse muss ohne Verschulden des Auftraggebers bewirkt worden sein und ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

MaklerG §12 Abs2; MaklerG §14

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