OGH 1 Ob 119/26w
Worum es ging: Zählen unsere Investitionen in sein Haus bei der Scheidung mit?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.
Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.07.2026, 45 R 488/26m-60
Zitierte Paragrafen
EO § 382 ZPO § 419 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
32 Absätze, 6.583 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Geschäftszahl
1Ob119/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte und gefährdete Partei D*, vertreten durch Mag. Hanita Veljan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2026, GZ 45 R 488/26m-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 2 im Punkt 3. letzter Satz statt „und den mit B-LNR 22 verbundenen Garagenplatz 4“ richtig „und den mit B-LNR 18 verbundenen Garagenplatz 4“ zu lauten hat.
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