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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2026 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 119/26w

Worum es ging: Zählen unsere Investitionen in sein Haus bei der Scheidung mit?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.

Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382 ZPO § 419 ZPO § 526 ZPO § 528

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.583 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

1Ob119/26w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte und gefährdete Partei D*, vertreten durch Mag. Hanita Veljan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2026, GZ 45 R 488/26m-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 2 im Punkt 3. letzter Satz statt „und den mit B-LNR 22 verbundenen Garagenplatz 4“ richtig „und den mit B-LNR 18 verbundenen Garagenplatz 4“ zu lauten hat.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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