Zählen unsere Investitionen in sein Haus bei der Scheidung mit?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eigentümer
Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In Anbetracht der Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft und des aushaftenden Kreditsaldos keine wesentliche Wertschöpfung während aufrechter Ehe.OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse.OGH 1 Ob 183/23b, 23.01.2024
- Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe.OGH 1 Ob 238/21p, 21.02.2022
- Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft.OGH 1 Ob 245/15h, 25.02.2016
- Für den Fall, dass die Liegenschaft auch unternehmerisch genutzt wird und dieser Teil klar abgrenzbar ist, ergibt sich daraus, dass nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Wertzuwachs zu berücksichtigen ist.OGH 1 Ob 187/14b, 19.03.2015
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- Dabei ist aber auch zu beachten, dass Investitionen durch Abnutzung in der Regel mit der Zeit wieder an Wert verlieren.OGH 8 Ob 61/10v, 22.09.2010
- Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen.OGH 7 Ob 105/09f, 27.01.2010
- Hier: Einbeziehung der durch die Arbeitsleistung beider früheren Ehepartner bewirkte Wertsteigerung der gesamten, dem Antragsteller verbleibenden Liegenschaft und nicht bloß der dort befindlichen Ehewohnung in das aufzuteilende Vermögen.OGH 6 Ob 94/04y, 24.06.2004
- Dies gilt auch dann, wenn die in die Ehe eingebrachte Liegenschaft noch vor Heimtrennung verkauft wird. Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaften anzusehen.OGH 1 Ob 591/91, 29.01.1992
- Hier: Wertsteigerung bei einer übernommenen Kleinlandwirtschaft.OGH 6 Ob 590/84, 07.06.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057308 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 38.
- OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 183/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 238/21p, 21.02.2022
- OGH 1 Ob 130/20d, 22.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 208/19y, 26.03.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 107/18v, 26.09.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 58/17m, 28.06.2017
Genannte Normen
EheG §82
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