Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 18/26a
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder ob eine Urkunde echt ist. Eine bloße Tatsache, etwa ob Ihnen an bestimmten Tagen die Ruhezeit gewährt wurde, ist dafür kein tauglicher Gegenstand.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 08.08.2025, 45 Cg 138/23x-25
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 16.01.2026, 4 R 417/25p-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ZPO § 182a ZPO § 52
Entscheidungstext
50 Absätze, 17.429 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2026
Geschäftszahl
9Ob18/26a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI (FH) R*, BSc, *, und 2. M*, BA MA, *, beide *, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse: 33.461,97 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2026, GZ 4 R 417/25p-30, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. August 2025, GZ 45 Cg 138/23x-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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