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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 18/26a

Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder ob eine Urkunde echt ist. Eine bloße Tatsache, etwa ob Ihnen an bestimmten Tagen die Ruhezeit gewährt wurde, ist dafür kein tauglicher Gegenstand.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1000 ZPO § 182a ZPO § 52

Entscheidungstext

50 Absätze, 17.429 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2026

Geschäftszahl

9Ob18/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI (FH) R*, BSc, *, und 2. M*, BA MA, *, beide *, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse: 33.461,97 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2026, GZ 4 R 417/25p-30, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. August 2025, GZ 45 Cg 138/23x-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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