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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.09.2026 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 43/26b

Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt, wenn er unklar ist?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.

Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 58a EStG 1988 § 16

Entscheidungstext

36 Absätze, 10.536 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Geschäftszahl

9ObA43/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 264,90 EUR brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2026, GZ 9 Ra 102/25y-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. April 2025, GZ 5 Cga 49/23w-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der Gewerkschaft GPA 680 EUR an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu bezahlen und der klagenden Partei die mit 253,10 EUR (darin 42,18 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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