OGH 4 Ob 50/26w
Worum es ging: Worauf kommt es bei der Entscheidung über mein Kind an?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.
Ja. Das Gericht kann beide Elternteile mit der Obsorge betrauen oder eine bestehende gemeinsame Obsorge belassen, auch wenn ein Elternteil oder sogar beide dagegen sind. Das gilt in allen Fällen, die das Gesetz für diese Entscheidung vorsieht.
Seit der Gesetzesänderung soll die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. Kommt es dazu, dass die Obsorge bei beiden bleibt, ist vor allem zu entscheiden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Auch diese Entscheidung richtet sich nach dem Wohl des Kindes.
Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Allein danach, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Interesse des Kindes steht über dem Willen der Eltern. Die Obsorge beider Eltern wird also nur angeordnet, wenn die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden.
Eine gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass sich beide Eltern tatsächlich an der Betreuung des Kindes beteiligen. Entscheidend ist, ob beide bereit und auch in der Lage sind, bei den damit verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Dafür braucht es ein Mindestmaß an Zusammenarbeit und Verständigung.
Der Regelfall ist, dass beide Eltern die Obsorge haben. Bevor davon abgewichen wird, muss bei ausreichender Aussicht auf Erfolg fachkundig beurteilt werden, ob Maßnahmen des Gerichts die Gesprächsbasis zwischen Ihnen verbessern können.
Nein, nicht schon deshalb. Für die gemeinsame Obsorge kommt es in erster Linie darauf an, ob beide Eltern bereit sind, Informationen auszutauschen, und nicht darauf, auf welchem Weg das geschieht. Auch über E-Mails kann sachlich miteinander kommuniziert werden. Der Austausch soll dazu dienen, Erziehung und Betreuung gemeinsam zu besprechen, damit sich Ihre Entscheidungen nicht regelmäßig widersprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 14.08.2025, 1 Ps 124/17w-148
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 26.02.2026, 2 R 278/25x-153
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.09.2026
Geschäftszahl
4Ob50/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der mj *, geboren * 2016, Mutter *, vertreten durch die Mag. Christian Leyroutz Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, Vater *, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Februar 2026, GZ 2 R 278/25x-153, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 14. August 2025, GZ 1 Ps 124/17w-148, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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