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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 883

Form der Verträge. § 883. Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Dass ein Mietvertrag auf bestimmte Dauer geschlossen wurde, muss sich aus dem Wortlaut der Urkunde selbst ergeben. Es genügt nicht, die Befristung erst durch Auslegung oder aus dem Verhalten der Parteien zu erschließen. Die vorgeschriebene Schriftform verlangt genau das.

Ein Versicherungsvertrag kommt auch ohne besondere Form zustande. Schickt Ihnen der Versicherer die Polizze und schreibt er die Prämie vor, nimmt er Ihren Antrag damit an.

Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn Sie sich dafür bewusst nichts abgelten lassen. Sobald Sie wegen eines Interesses an einem bestimmten Verhalten des Empfängers leisten, liegt keine Schenkung mehr vor; die Gegenleistung muss weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Geldwert haben. Auch was aus einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand zugesagt wird, ist nicht unentgeltlich.

Schreibt das Gesetz für eine Erklärung eine bestimmte Form vor, ist im Zweifel nach dem Zweck dieser Vorschrift zu fragen. Erst daraus ergibt sich, wie weit die Formvorschrift reicht.

Welche Folge es hat, wenn eine gesetzliche Formvorschrift missachtet wird, ergibt sich aus der jeweiligen Vorschrift oder aus ihrem Sinn und Zweck. Ungültig ist ein Geschäft in der Regel nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet; oft bleibt der Formfehler folgenlos oder wird nur bestraft. Baurechtliche Vorschriften machen ein Geschäft im Zweifel nicht nichtig.

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