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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 889

§ 889. Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer theilbaren Sache jeder nur für seinen Antheil, und eben so muß von mehrern Mitgenossen einer theilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Theile begnügen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Einer Räumungsklage wegen eines Mietzinsrückstands gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn jeder einzelne Mitmieter eingemahnt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass ein von einem Mieter verwirklichter Auflösungsgrund auch gegen die anderen wirkt; dann genügt die Mahnung eines Einzigen samt Nachfrist.

Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.

Die Errichtung eines Hauses kann nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer verlangen, weil diese Leistung nicht teilbar ist. Tritt an die Stelle dieses Anspruchs Schadenersatz in Geld, ist er dagegen teilbar. Jeder kann dann nur den Ersatz seines eigenen Anteils einklagen.

Bei Ansprüchen, die sich aufteilen lassen, kann jeder Miteigentümer nur seinen eigenen Anteil geltend machen. Schadenersatz in Geld gehört zu diesen teilbaren Ansprüchen.

Ja. Lässt sich eine Leistung teilen, muss sich jeder Berechtigte mit seinem Anteil begnügen. Geldforderungen sind ihrer Natur nach immer teilbar, auch wenn das Geld einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Zwei Versicherungsnehmern steht die Auszahlung der Feuerversicherungssumme daher je zur Hälfte zu.

Das richtet sich nach dem Willen beider Seiten oder nach dem Willen, den die andere Seite bei Vertragsabschluss erkennen konnte. Teilbar ist die Leistung dann, wenn Sie den Vertrag auch über einen Teil zu einem entsprechend geringeren Preis geschlossen hätten. Fehlte ein erkennbares Interesse an einem solchen Teilaustausch, ist die Leistung unteilbar, und eine wertvolle Nebenleistung teilt dann das Schicksal der Hauptleistung.

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