Wann gilt eine vereinbarte Leistung als teilbar?
betrifft Käufer, Verkäufer, Besteller, Unternehmer
Das richtet sich nach dem Willen beider Seiten oder nach dem Willen, den die andere Seite bei Vertragsabschluss erkennen konnte. Teilbar ist die Leistung dann, wenn Sie den Vertrag auch über einen Teil zu einem entsprechend geringeren Preis geschlossen hätten. Fehlte ein erkennbares Interesse an einem solchen Teilaustausch, ist die Leistung unteilbar, und eine wertvolle Nebenleistung teilt dann das Schicksal der Hauptleistung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 22.11.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. Die Erfüllung ist dann teilbar, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil für entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hätte. Hat hingegen ein solches Interesse am Teilaustausch erkennbar gefehlt, liegt Unteilbarkeit vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag.OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023
- Hier: Verkauf einer Liegenschaft.OGH 3 Ob 21/13d, 15.05.2013
- Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt (hier Montage eines gelieferten Whirlpools).OGH 8 Ob 157/00x, 25.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017293 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 21/22v, 24.05.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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