Kann ich als Miteigentümer den ganzen Schaden am Haus einklagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Miteigentum stehende Genussscheine.OGH 5 Ob 208/13v, 30.06.2014
- Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte.OGH 2 Ob 123/12w, 30.07.2013
- Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert.OGH 2 Ob 123/12w, 30.07.2013
- Hier: Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB.OGH 3 Ob 249/08a, 25.02.2009
- Der Ausgleichsanspruch ist daher von der Größe des ideellen Miteigentumsanteils abhängig; diesen Anteil kann jeder Miteigentümer im eigenen Namen einfordern.OGH 3 Ob 249/08a, 25.02.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung.OGH 1 Ob 105/08k, 16.12.2008
- Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG.OGH 7 Ob 19/02y, 27.02.2002
- Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt.OGH 5 Ob 296/00s, 10.07.2001
- Die Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt.OGH 1 Ob 282/99y, 23.11.1999
- Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinen Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern.OGH 2 Ob 209/98v, 13.08.1998
- Ebenso Ausgleichsansprüche in Geld. Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinem Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der einzelne Miteigentümer insbesondere alle possessorischen Rechtsmittel erheben und auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer gegen Dritte die Räumungsklage und Negatorienklage, aber auch die Eigentumsklage ergreifen kann.OGH 1 Ob 80/97i, 24.03.1998
- Hier: Entschädigungsleistung nach § 15 WRG an gekoppelte Fischereiberechtigte.OGH 1 Ob 30/94, 27.02.1995
- Rückforderung eines Darlehens durch einen Miterben des Darlehensgebers.OGH 4 Ob 536/81, 02.06.1991
- Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung.OGH 5 Ob 24/81, 07.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013214 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 34.
- OGH 3 Ob 158/25v, 23.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 219/24p, 16.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 167/23d, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 102/21t, 16.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 197/17g, 18.01.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 143/15p, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 889
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Stören Sie als Miteigentümer das Eigentum eines anderen, können Sie allein auf Unterlassung geklagt werden. Die übrigen Miteigentümer müssen dabei nicht mitgeklagt werden. Ob ein Nutzungsrecht besteht, klärt das Gericht in diesem Streit nur nebenbei und nicht bindend.
Bei laufend wiederkehrenden Zahlungen können Sie auch nur einen Teil davon einklagen. Klagen Sie nur einen Teilbetrag ein, dann ist für den Streitwert allein dieser Teilbetrag maßgebend und nicht der Gesamtwert aller Leistungen.