Bekomme ich als Mitberechtigter nur meinen Anteil der Versicherungssumme?
betrifft Versicherungsnehmer, Miteigentümer, Erben, Geschädigte
Ja. Lässt sich eine Leistung teilen, muss sich jeder Berechtigte mit seinem Anteil begnügen. Geldforderungen sind ihrer Natur nach immer teilbar, auch wenn das Geld einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Zwei Versicherungsnehmern steht die Auszahlung der Feuerversicherungssumme daher je zur Hälfte zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung einer Feuerversicherungssumme beiden Versicherungsnehmern je zur Hälfte zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schmerzengeldforderung als teilbare Nachlassforderung.OGH 2 Ob 32/21a, 26.05.2021
- Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar.OGH 2 Ob 103/15h, 25.05.2016
- Hier: Schadenersatzanspruch.OGH 5 Ob 208/13v, 30.06.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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