ABGB § 919
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Ein Beförderungsvertrag im Linienflugverkehr mit bestimmten Hin- und Rückflugterminen ist ein Fixgeschäft, weil Natur und Zweck der Termine schon allgemein zeigen, dass Sie an einer verspäteten Beförderung kein Interesse haben. Wollen Sie die Leistung dennoch später erhalten, müssen Sie das unverzüglich anzeigen.
Ja. Decken Sie sich nach dem Vertragsbruch anderswo ein, trifft Sie die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Ersatzgeschäft abzuschließen. Das ist ein Fall der Pflicht, den Schaden zu mindern.
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verzug, Rücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind nachgiebiges Recht. Entscheidend ist deshalb in erster Linie, was Sie miteinander vereinbart haben. Eine abweichende Abrede geht dem Gesetz vor.
Dafür braucht es neben der festen Zeit die Abrede, dass eine verspätete Leistung nicht mehr angenommen wird und der Vertrag dann wegfällt. Diese Abrede ist entbehrlich, wenn schon die Art des Geschäfts oder der dem anderen bekannte Zweck erkennen lässt, dass Sie an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr haben. Das gilt für die Lieferzeit ebenso wie für die Zahlungszeit.
Ja, solche Zusätze können zeigen, dass nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll. Dasselbe gilt, wenn die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin ausdrücklich zur Bedingung für den Auftrag gemacht wurde.
Nein. Beim Fixgeschäft fällt der Vertrag mit dem Verzug von selbst weg. Sie müssen dafür weder eine Nachfrist setzen noch den Rücktritt erklären.