Muss ich nach einem Vertragsbruch möglichst günstig ersatzweise einkaufen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, dass - in analoger Anwendung des § 376 Abs 2 UGB - das Deckungsgeschäft sofort bewirkt wird. Auch § 376 UGB (wie bereits zuvor § 376 Abs 2 HGB) beschränkt lediglich die Zulässigkeit der konkreten Berechnung des Differenzanspruchs, um Spekulationen zu Lasten des Säumigen zu vermeiden.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt).OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Der den Differenzschaden nach § 921 ABGB geltend machende Gläubiger hat die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten. Das gleiche gilt selbstverständlich auch für Verspätungsschäden (oder Mangelfolgeschäden).OGH 4 Ob 41/95, 09.05.1995
- Es trifft ihn die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Deckungsgeschäft vorzunehmen.OGH 8 Ob 38/90, 17.01.1991
- Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht ist der Gläubiger behauptungspflichtig und beweispflichtig.OGH 7 Ob 550/90, 25.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018262 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 9 Ob 70/23v, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 70/23i, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 918
- ABGB § 919
- ABGB § 921
- ABGB § 1304
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 376 · Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Erfüllt Ihr Vertragspartner schuldhaft nicht, richtet sich der Ersatz nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes: Er selbst muss beweisen, dass er ohne sein Verschulden an der Erfüllung gehindert war. Ein höherer Grad des Verschuldens, etwa grobe Fahrlässigkeit, wird dabei aber nicht vermutet.
Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.